Unverhältnismäßig! Geht gar nicht! Die Kommentatoren auf Twitter waren sich einig: Der Augsburger Ordnungsreferent Volker Ullrich hat über die Stränge geschlagen. Was hatte der Mann nur gemacht, um so viel nationale Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen?
Die Geschichte beginnt im Herbst 2012. Ein Vorstoß Ullrichs, Tankstellen nach 20 Uhr den Verkauf von Alkohol an Fußgänger zu verbieten, wird im Kommentarforum der „Augsburger Allgemeinen“ lebhaft diskutiert. Der CSU-Politiker fühlt sich von einem Nutzer, der unter dem Pseudonym „Berndi“ schreibt, beleidigt. Der Kommentar lautete: „Dieser Ullrich verbietet sogar erwachsenen Männern sein Feierabend-Bier ab 20 Uhr, indem er geltendes Recht beugt und Betreiber massiv bedroht.
Die Geschichte beginnt im Herbst 2012. Ein Vorstoß Ullrichs, Tankstellen nach 20 Uhr den Verkauf von Alkohol an Fußgänger zu verbieten, wird im Kommentarforum der „Augsburger Allgemeinen“ lebhaft diskutiert. Der CSU-Politiker fühlt sich von einem Nutzer, der unter dem Pseudonym „Berndi“ schreibt, beleidigt. Der Kommentar lautete: „Dieser Ullrich verbietet sogar erwachsenen Männern sein Feierabend-Bier ab 20 Uhr, indem er geltendes Recht beugt und Betreiber massiv bedroht.
“ Der Anwalt des Ordnungsreferenten wendet sich an die Zeitung und fordert den Klarnamen des Nutzers. Die Zeitung weigert sich, den herauszugeben, prüft aber den Eintrag und entschließt sich, ihn zu löschen. Der Anwalt bemüht dennoch das Amtsgericht Augsburg und erwirken einen Durchsuchungsbeschluss. Am Montag stand die Polizei damit vor der Redaktion – die die Daten herausgab.
Der Fall ist in vielerlei Hinsicht spannend: Wo hört eine Meinung auf, wo beginnt eine Beleidigung? Ist ein Nutzerbeitrag auf der Seite eines Medienunternehmens besonders geschützt? Außerdem verweist der Fall auf ein größeres Problem: Wie kann in den Foren im Internet eine produktive Debatte ermöglicht werden, ohne dass die Daten der Nutzer erhoben werden und damit letztlich ihre Anonymität gefährdet wird?
Die erste Frage ist recht schnell beantwortet. Die meisten Juristen, die den Fall kommentieren, sehen in der konkreten Äußerung keine Beleidigung. Der Beitrag wurde offenbar von einem Nutzer ohne juristische Vorbildung verfasst. Denn eine „Rechtsbeugung“, sagt der Berliner Anwalt Alexander Ignor, der auf Medienstrafrecht spezialisiert ist, kommt nur bei rechtlichen Entscheidungen vor, zum Beispiel von Richtern. Der Begriff sei wohl eher ein Ausdruck dafür, dass der Leser das Verhalten des Ordnungsreferenten nicht richtig finde. „Starke Äußerungen sind zulässig, soweit sie nicht diffamierend sind. Das hat auch das Bundesverfassungsgericht festgestellt. Sie sind durch das Meinungsäußerungsrecht gedeckt“, sagt Ignor. Die Rechte des Betroffenen müssten abgewogen werden gegen das öffentliche Interesse daran, den Streit in der Sache auszutragen. Auch Ulf Buermeyer, Richter am Berliner Landgericht, hält die Begründung des Amtsgerichts für „hanebüchen“.
Der Fall ist in vielerlei Hinsicht spannend: Wo hört eine Meinung auf, wo beginnt eine Beleidigung? Ist ein Nutzerbeitrag auf der Seite eines Medienunternehmens besonders geschützt? Außerdem verweist der Fall auf ein größeres Problem: Wie kann in den Foren im Internet eine produktive Debatte ermöglicht werden, ohne dass die Daten der Nutzer erhoben werden und damit letztlich ihre Anonymität gefährdet wird?
Die erste Frage ist recht schnell beantwortet. Die meisten Juristen, die den Fall kommentieren, sehen in der konkreten Äußerung keine Beleidigung. Der Beitrag wurde offenbar von einem Nutzer ohne juristische Vorbildung verfasst. Denn eine „Rechtsbeugung“, sagt der Berliner Anwalt Alexander Ignor, der auf Medienstrafrecht spezialisiert ist, kommt nur bei rechtlichen Entscheidungen vor, zum Beispiel von Richtern. Der Begriff sei wohl eher ein Ausdruck dafür, dass der Leser das Verhalten des Ordnungsreferenten nicht richtig finde. „Starke Äußerungen sind zulässig, soweit sie nicht diffamierend sind. Das hat auch das Bundesverfassungsgericht festgestellt. Sie sind durch das Meinungsäußerungsrecht gedeckt“, sagt Ignor. Die Rechte des Betroffenen müssten abgewogen werden gegen das öffentliche Interesse daran, den Streit in der Sache auszutragen. Auch Ulf Buermeyer, Richter am Berliner Landgericht, hält die Begründung des Amtsgerichts für „hanebüchen“.
Die meisten Juristen im Netz schließen sich an. Einige, so etwa der Anwalt und Blogger Thomas Stadler, argumentierten, der Kommentarbereich einer Zeitung sei sogar durch die Pressefreiheit besonders geschützt. Er sei vergleichbar mit den Leserbriefen, die eine Zeitung abdruckt, schließlich bezögen sich die Kommentare ebenfalls auf redaktionelle Inhalte. Für die Presse aber gilt ein Beschlagnahmungsverbot.
Tatsächlich sind trotz der Masse der Kommentare und der heftigen Debattenkultur im Internet Fälle wie der bei der „Augsburger Allgemeinen“ eine Ausnahme. „Da wir unsere Community moderieren, jeder Beitrag geprüft wird und wir großen Wert auf einen respektvollen, nicht ehrverletzenden Ton legen, kommt so etwas extrem selten vor“, sagt Julia Bönisch, stellvertretende Chefredakteurin von „Süddeutsche.de“. Die anderen angefragten Nachrichtenportale wollen sich offiziell nicht äußern. Unter der Hand sprechen sie von ein bis zwei Fällen im Jahr, bei denen gegen Kommentare juristische Schritte eingeleitet werden. Von Durchsuchungen berichtet niemand.
Tatsächlich sind trotz der Masse der Kommentare und der heftigen Debattenkultur im Internet Fälle wie der bei der „Augsburger Allgemeinen“ eine Ausnahme. „Da wir unsere Community moderieren, jeder Beitrag geprüft wird und wir großen Wert auf einen respektvollen, nicht ehrverletzenden Ton legen, kommt so etwas extrem selten vor“, sagt Julia Bönisch, stellvertretende Chefredakteurin von „Süddeutsche.de“. Die anderen angefragten Nachrichtenportale wollen sich offiziell nicht äußern. Unter der Hand sprechen sie von ein bis zwei Fällen im Jahr, bei denen gegen Kommentare juristische Schritte eingeleitet werden. Von Durchsuchungen berichtet niemand.
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