Wednesday, April 24, 2013

Ein "Ja, aber ..." Von Karlsruhe nach Daten sammeln

Die Anti-Terror-Datei ist im Ganzen verfassungskonform, sagen die Verfassungsrichter. Aber einzelne Teile davon sind es nicht. Sie müssen nachgebessert werden.

Das Gesetz über die Anti-Terror-Datei muss von der Bundesregierung nachgebessert werden. Einzelne Passagen sind nicht verfassungskonform.

Was ist die Anti-Terror-Datei?
Sie ist eine sogenannte erweiterte Indexdatei. Das heißt, es werden keine neuen Daten erhoben, sondern bereits vorhandene Daten von 38 Polizei- und Geheimdienstbehörden gebündelt. Derzeit sind rund 16000 Personen darin erfasst. Gespeichert werden neben den Grunddaten (Namen, Adressen) auch Fotos der Betroffenen, besondere körperliche Merkmale, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, IP-Adressen der Computer, Bankverbindungen sowie „terrorismusrelevante Fähigkeiten“ wie Ausbildung, Beruf, Waffenbesitz, Gewaltbereitschaft, Führer- und Flugscheine sowie Daten zu besuchten Orten.

Erhält ein Nutzer der Datei einen Treffer, kann er die entsprechenden Merkmale entweder direkt ablesen oder er bekommt einen Hinweis, welche Behörde Informationen hat und kann sich mit ihr in Verbindung setzen.

Was moniert das Gericht?
Das Gericht beanstandet vor allem, dass Bürger in die Datei geraten könnten, die dort nichts zu suchen haben. Das wären Menschen, die unwissentlich Kontakt mit Unterstützern islamistischer Gewalttäter hatten. Das kann beispielsweise passieren, indem man einen Kindergarten eines Moschee-Vereins unterstützt – nicht wissend, dass der Verein bei den Sicherheitsbehörden im Verdacht steht, eine terroristische Vereinigung zu unterstützen. Ein solcher Fall wurde in der mündlichen Verhandlung geschildert. Das Gericht sagt nun, dass die Folgen einer Erfassung in der Datei „erhebliche belastende Wirkung haben“ kann. Das kann die Abweisung eines Visa-Antrages sein, aber auch der Arbeitsplatzverlust, wenn die betreffende Person in einem sicherheitsrelevanten Bereich arbeitet, zum Beispiel auf einem Flughafen.

Die Richter stärkten zudem die Befugnisse der Datenschutzbeaufragten. Ihnen wird eine Art Vermittlungsrolle zugeschrieben. Sie sollen regelmäßige Kontrollen durchführen und der Staat soll ebenfalls regelmäßig Auskunft über den Datenbestand erteilen. Was regelmäßig heißt, soll der Gesetzgeber festlegen. Das Gericht schreibt ein Höchstmaß von zwei Jahren vor. Außerdem soll das Bundeskriminalamt gegenüber Parlament und Öffentlichkeit über Datenbestand und Nutzung der Datei informieren.

Das Gericht moniert auch die sogenannte Inverssuche. Dabei handelt es sich um eine merkmalsgenaue Suche. Zugrifssberechtigte können bestimmte Begriffe kombinieren, also beispielsweise Religionszugehörigkeit, Ausbildung und Ort, und sie erhalten daraufhin nicht nur Hinweise auf bestehende Akten, die sie bei einer bestimmten Behörde anfordern können, sondern sie erhalten Namen, Adressen und detailliertere Informationen von Personen, auf die die Merkmale zutreffen. Das gehe zuweit, so das Gericht. Gerechtfertigt sei dies aber bei Eilverfahren, wenn beispielsweise die unmittelbare Gefahr eines Terroranschlags bestehe. Die größten Probleme dürfte aber der folgende Punkt bereiten: Das Verfassungsgericht entschied, dass das bloße „Befürworten von Gewalt“ nicht für die Erfassung von Personen in der Anti-Terror-Datei reicht. Dieses Kriterium erhebe die „subjektive Überzeugung“ als solche zum Maßstab. Damit würden Kriterien zugrunde gelegt, die vom Einzelnen kaum beherrscht werden könnten und die man mit „rechtstreuem Verhalten“ auch nicht beeinflussen könne. Das heißt, jemand der prinzipiell Gewalt befürwortet, sich aber nichts zu Schulden kommen lassen hat, würde auch erfasst, was nach Ansicht des Gerichts nicht in Ordnung sei

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